Benutzungsordnung

Benutzungsordnung

Die Mediothek Diepholz ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung in Trägerschaft der Stadt Diepholz. Durch die Bereitstellung von Medien und medienbezogener Dienstleistungen dient sie der Informationsversorgung, der schulischen, beruflichen und wissenschaftlichen Bildung und Forschung, dem lebenslangen Lernen, der kulturellen Bildung und der Kulturvermittlung, der Leseförderung und aktiven Freizeitgestaltung. Die Benutzung der Mediothek ist im Rahmen dieser Benutzungsordnung und der Gebührenordnung (s. Aushang) jedermann gestattet. Mit der Nutzung der Mediothek Diepholz verpflichtet sich jede Benutzerin/jeder Benutzer, die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung einzuhalten. Für die Geräte und Medien des Medienzentrums des Landkreises Diepholz gelten besondere Verleihbedingungen; hier erfolgt keine Ausleihe an Privatpersonen sowie kommerzielle Einrichtungen.

1. Anmeldung

Zur Anmeldung ist ein gültiger Personalausweis oder ein gleichgestellter Ausweis vorzulegen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten. Minderjährige unter 6 Jahren können sich nicht anmelden. Schüler, Studenten und Auszubildende ab 18 Jahren müssen einen gültigen Studenten- oder Schüler-Ausweis vorlegen, um von den Ausweisgebühren befreit zu werden. Durch die Unterschrift auf dem Anmeldeformular wird diese Benutzungsordnung anerkannt und der elektronischen Speicherung der Daten zugestimmt. Der Benutzungs-Ausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Mediothek; eine Namens- oder Adressenänderung ist umgehend mitzuteilen, ebenso der Verlust des Ausweises, da ansonsten für daraus entstehenden Schaden gehaftet werden muss. Für Minderjährige haftet der gesetzliche Vertreter. Kollektive Benutzer (Institutionen wie Kindergärten, Schulen etc.) bevollmächtigen bestimmte Personen aus ihrer Einrichtung zur Ausleihe von Medien. Am Ende des Benutzungsverhältnisses sind alle entliehenen Medien sowie der Benutzerausweis zurückzugeben; alle ausstehenden Verpflichtungen sind zu begleichen. Die für die Exmatrikulation der Privaten Fachhochschule für Wirtschaft und Technik Diepholz/Vechta erforderliche Entlastung durch die Mediothek wird nur erteilt, wenn diese Pflichten erfüllt sind.

2. Speicherung von personenbezogenen Daten

Die Mediothek Diepholz erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Zur Anmeldung sind anzugeben: Name und Anschrift, Geburtsdatum und Geschlecht. Diese Daten werden zusammen mit Anmeldedatum, Telefonnummer und Email-Adresse, Benutzernummer und Benutzertyp und Ablauf einer Berechtigung gespeichert. Die Daten werden spätestens ein Jahr nach Ende des Benutzungsverhältnisses gelöscht, sofern alle Verpflichtungen erfüllt sind. Benutzungsdaten (Ausleihdatum, Leihfristende, Datum von Fristverlängerungen, Rückgabedatum, Vormerkungen und Bestellungen mit Datum, Entstehungsdatum und Betrag von Gebühren) werden gelöscht, sobald die betreffenden Medien zurückgegeben sowie ggf. die anstehenden Gebühren bezahlt und die geschuldeten Ersatzleistungen erbracht wurden. Sperrvermerke und Eintragungen über einen befristeten Ausschluss von der Benutzung werden ein Jahr nach Ablauf der Ausschlussfrist gelöscht.

3. Ausleihe, Rückgabe, Verlängerung, Vormerkung

Gegen Vorlage eines gültigen Benutzerausweises können Medien für eine festgesetzte Zeit kostenlos ausgeliehen werden. In der Regel sind dies bei Büchern 28 Tage, bei audiovisuellen Medien 7 Tage, bei Zeitschriften 14 Tage. In begründeten Ausnahmen kann die Leihfrist verkürzt werden. Videos und DVDs werden nur an Benutzer/innen ab 16 Jahren ausgeliehen. Präsenzbestände, Informationsbestände und neueste Zeitschriftenhefte sind in der Regel nicht ausleihbar. Mit der Ausleihverbuchung und der Aushändigung des Mediums oder des Geräts an die Benutzerin oder den Benutzer ist der Ausleihvorgang vollzogen. Bei Empfang eines Mediums oder Gerätes ist dessen Zustand und Vollständigkeit zu prüfen und vorhandene Schäden dem Personal unverzüglich mitzuteilen. Die Entleiherin oder der Entleiher haftet von diesem Zeitpunkt an bis zur Rückgabe für das Medium. Entliehene Medien und Geräte dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Leihfrist kann persönlich, telefonisch oder per Email bis zu zweimal verlängert werden, wenn keine Vormerkung vorliegt. Eine Verlängerung über die Gültigkeitsdauer der Zulassung der Benutzung hinaus wird nicht gewährt. Die Nutzerin bzw. der Nutzer ist verpflichtet, die vollzogene Verlängerung anhand des Nutzerkontos zu überprüfen. Die Mediothek kann ein Werk vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern, wenn es zu dienstlichen Zwecken benötigt wird. Sie kann zum Zweck einer Revision eine allgemeine Rückgabe aller Werke anordnen. Bei der Ausleihe von Werken, die längerfristig zu Forschungszwecken benötigt werden, kann die Mediothek ‚Äì ohne besonderen Antrag ‚Äì die Leihfrist mehr als zweimal verlängern, falls keine Vormerkungen entgegenstehen. Für Präsenzbestände kann die Leitung besondere Bedingungen für eine Kurzausleihe, z.B. über Nacht oder über das Wochenende, festlegen. Ausgeliehene Werke sind der Mediothek vor Ablauf der Leihfrist zurückzugeben. Der Nachweis der rechtzeitigen Rückgabe wird auf Verlangen durch eine Rückgabequittung bestätigt. Mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung hergestellte Quittungen sind ohne Unterschrift gültig. Verliehene Medien können von den angemeldeten Benutzerinnen und Benutzern selbst im Web-OPAC (Online-Katalog) oder beim Mediothekspersonal vorgemerkt werden. Bestellte und vorgemerkte Medien werden ab dem Datum der Abhol-Benachrichtigung (Telefonanruf, Mail, Brief) sieben Tage bereitgehalten. Die Mediothek kann die Zahl der Vormerkungen auf dasselbe Medium und die Anzahl der Vormerkungen pro Benutzerin oder Benutzer begrenzen. Auskunft darüber, wer ein Medium entliehen hat, wird nicht erteilt.

4. Fernleihe

Werke, die am Ort nicht vorhanden sind, können auf dem Wege des regionalen, deutschen oder internationalen Leihverkehrs bei einer auswärtigen Bibliothek gegen eine Gebühr besorgt werden. Die Entleihung erfolgt nach den Bestimmungen der jeweils gültigen Leihverkehrsordnung, nach internationalen Vereinbarungen und zu den besonderen Bedingungen der verleihenden Bibliothek. Die Mediothek stellt ihre Bestände nach den Bestimmungen der jeweils gültigen Leihverkehrsordnung dem auswärtigen Leihverkehr zur Verfügung.

5. Säumnisgebühren/Mahnungen

Säumnisgebühren sind unabhängig davon zu entrichten, ob der Benutzer/die Benutzerin eine schriftliche Mahnung erhalten hat. Nach ‹berschreiten der Leihfrist werden in der Regel drei Mahnungen verschickt; bei Nichtbeachtung dieser Mahnungen ist die Mediothek berechtigt, die entliehenen Medien und Gebühren durch einen Vollzugsbeamten kostenpflichtig einziehen zu lassen. Bei schriftlichen Mahnungen sind zusätzlich die Portokosten zu erstatten. Ab einem Gebührenrückstand von 25,- € wird der Benutzer/die Benutzerin von weiteren Ausleihen und Dienstleistungen ausgeschlossen. Der Benutzer/die Benutzerin bleibt von der Benutzung ausgeschlossen, wenn zum zweiten Mal ein Vollstreckungsbeamter angewiesen wird, nicht zurück gebrachte Medien und Gebühren einzuziehen, und hat die Kosten des Verwaltungszwangsverfahrens zu tragen.

6. Verhalten in der Mediothek/Hausordnung

Die Nutzung der Mediothek verlangt Ruhe und Rücksichtnahme auf andere; Essen und Trinken ist nur im Lesecafé erlaubt. Rauchen, das Telefonieren mit Mobil-Telefonen und das Mitbringen von Tieren (mit Ausnahme von Blindenhunden) sind im Gebäude nicht gestattet. Mäntel, Schirme und Taschen sind nur an den vorgesehenen Stellen abzulegen, Rucksäcke und Taschen sind die Schließfächer einzuschließen. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten. Personen, die gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, können zeitweilig oder dauernd von der Nutzung der Mediothek Diepholz ausgeschlossen werden. Das Hausrecht wird von der Mediotheksleitung ausgeübt, sie kann andere Bedienstete mit der Wahrnehmung des Hausrechts beauftragen. Alle mitgeführten Medien sind der Aufsicht deutlich erkennbar vorzulegen.

7. Haftung

Der Benutzer/die Benutzerin ist verpflichtet, die Medien und Geräte sorgfältig zu behandeln und sie vor Beschädigung, Beschmutzung und Veränderung zu bewahren. Insbesondere sind Unterstreichungen, Markierungen, Randnotizen und die Manipulation audiovisueller Medien zu unterlassen. Für den Verlust oder Beschädigung ist Ersatz zu leisten; nach Absprache mit der Mediotheksleitung erfolgt eine Ersatzbeschaffung oder eine Geldleistung in Höhe des derzeitigen Marktwertes. Die Mediothek bzw. ihr Träger haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, die in die Mediothek mitgebracht werden. Für Gegenstände, die aus den vorhandenen Aufbewahrungseinrichtungen abhanden kommen, haftet die Mediothek bzw. ihr Träger nur, wenn der Mediothek ein Verschulden nachgewiesen wird; für Geld, Wertsachen und Kostbarkeiten wird nicht gehaftet. Die Mediothek bzw. ihr Träger haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Bibliotheksleistungen entstehen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Dasselbe gilt für Schäden, die durch Nutzung von Datenträgern, Datenbanken oder elektronischen Netzen entstehen. In begründeten Fällen kann die Leitung der Mediothek Ausnahmen von dieser Benutzungsordnung zulassen.

8. Urheberrecht

Die Benutzerinnen und Benutzer verpflichten sich, die urheberrechtlichen Bestimmungen insbesondere hinsichtlich des Kopierens von Medien einzuhalten, die in elektronischer Version angebotene Literatur und Daten nur für den eigenen Gebrauch zu nutzen, sie weder weiter zu versenden noch gewerblich zu nutzen und keine der zusätzlich von der Bibliothek angegebenen Nutzungsbeschränkungen zu verletzen.

9. Benutzungsregeln für EDV-Arbeitsplätze

Die Mediothek Diepholz stellt Internetarbeitsplätze zur Informationsbeschaffung zur Verfügung. Das Aufrufen von Internetseiten, die gegen Bestimmungen des Strafrechts, des Jugendschutzes oder des Urheberrechtes verstoßen, ist untersagt und führt zum Ausschluss der Nutzung der Mediothek. Eine Beschränkung der Benutzung wird durch die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mediothek je nach Bedarf geregelt. Die Mediothek übernimmt keine Haftung für Inhalte, Verfügbarkeit und Qualität von Angeboten Dritter, die im Internet abgerufen werden können. Die Mediothek haftet nicht für technische Probleme (nicht ordnungsgemäße Datenübertragung etc.) Die Mediothek protokolliert die Internet-Nutzung über einen Proxy-Server mit.

10. Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bekannt gegeben. In den Ferien und der vorlesungsfreien Zeit können die Öffnungszeiten eingeschränkt werden.

Diese Benutzungsordnung tritt am 10. Oktober 2010 in Kraft.